FAZ.NET - Frankfurter Allgemeine Zeitung Politik Die Gegenwart 19. September 2003 Letzte Hilfe Von Professor Dr. Volker Gerhardt Wenn Ethik die Lehre vom guten Leben ist, dann ist auch die Frage nach einem guten Tod zuerst eine ethische, erst recht, wenn es um das Leben eines anderen geht, der sich von fremder Hand den Tod wünscht. Gibt es ein Recht auf fremde Hilfe zum eigenen Sterben, eine Pflicht, den letzten Wunsch eines Todgeweihten zu erfüllen? Eine vernunftgeleitete Argumentation. EIN THEMA WIDER WILLEN. Man kann fordern, die Sterbehilfe zum Thema zu machen, und dennoch der Ansicht sein, es wäre besser, das Problem käme gar nicht erst auf. Dabei braucht man nicht einmal so weit zu gehen, die Abschaffung des Todes herbeizuwünschen. Denn daß wir sterblich sind, hat keinen geringen Anteil an dem, was wir für menschlich halten. Es wäre schon genug, wenn sich wenigstens im Tod ein letzter Wille erfüllte und ein jeder sterben könnte, wie er es sich wünscht. Doch wir werden es weder in einer vollkommenen Gesellschaft noch mit Hilfe der besten Medizin erreichen, daß jeder wenigstens im Angesicht des Todes mit seinem Leben einverstanden ist. Gleichwohl kann man sich um die Einwilligung in das unvermeidliche Ende bemühen: Zunächst ein jeder für sich selbst; hier haben Lebensweisheit, Religion und Philosophie nichts von ihrer Bedeutung eingebüßt. Dann kommt es auf jene an, die dem Sterbenden nahestehen. Schließlich kann sich auch die Politik darum bemühen, daß der Tod nicht zu einem Ereignis wird im Niemandsland des Daseins. Sie kann für Bedingungen sorgen, die es erleichtern, daß sich jemand im Sterben nicht verlassen fühlt. Sterbehilfe sollte es möglich machen, den Tod, dem wir alle entgegengehen, als Teil des gemeinsamen Lebens erfahren zu können. Sterbehilfe meint aber auch den Beistand, den ein Mensch einem anderen gewährt, um ihm einen erlösenden Tod zu ermöglichen. Nur diese Art der letzten Hilfe ist ethisch umstritten. DISPOSITION ÜBER DAS LEBEN. Die Dramatik der moralischen Frage ergibt sich aus dem Umstand, daß das handlungsfähige Individuum über das Leben verfügen kann: Es kann sich wissentlich in Gefahren bringen, in denen es umkommt, und - es kann sich selber töten. Die Möglichkeit, sich selbst den Tod zu geben, ist eine Rahmenkondition der menschlichen Freiheit. Ohne sie könnte der Mensch nicht vernünftig sein. Wie immer wir den Akt der Selbsttötung bewerten: Er ist eine Grenzbedingung des individuellen menschlichen Handelns, schon deshalb, weil der Mensch, wie jedes andere Lebewesen, sich mit allen seinen Kräften am Leben hält und den Tod zu meiden sucht. Todeswunsch und Suizid widersprechen dem Lebensimpuls des Menschen, denn ihre Folge ist von unumkehrbarer Endgültigkeit, die der offenen Wahrnehmungs- und Handlungsdisposition des Menschen entgegensteht. Doch in gänzlich aussichtslos erscheinenden Lebenslagen kann gerade dies das erlösende Versprechen des Todes sein. In ihm entfernt sich der Mensch definitiv aus einem Dasein, das ihm nichts mehr zu bieten scheint. So kann der selbstgewählte Tod als letzter Akt der Selbstachtung eines Menschen gelten. Wer fürchten muß, unter dem unabwendbar erscheinenden Druck von Mißhandlung oder Schmerz nicht länger der bleiben zu können, der er ist, der kann den Suizid, so paradox es klingt, als einen Akt der Selbsterhaltung verstehen. EIN ARGUMENT GEGEN DEN SUIZID. Jeder selbstbewußte Handlungsakt unterstellt ein Interesse an seinen Folgen. Also setzt jeder Akteur vor sich und seinesgleichen sein Weiterleben voraus. Jeder ethisch-politische Kontext, jede Verbindlichkeit im sozialen Handeln setzt somit die selbstgewollte Teilnahme am Geschehen voraus. Folglich gerät dann ein Mensch in Widerspruch zu seinen durch die Tatbestände seines eigenen Lebens bekräftigten Zielen, wenn er sich das Leben nimmt. Man kann auch sagen: Er gerät in Widerspruch zu der Vernunft, die ihm die Gründe für den Akt der Selbsttötung liefert. Solange ein Mensch noch für Gründe zugänglich ist, ist das ein Argument, das ihn damit auch persönlich betrifft. Die Gründe setzen allerdings voraus, daß ihm noch andere Möglichkeiten offenstehen. Ein oft gebrauchtes Argument besagt, der Mensch dürfe sich das Leben schon deshalb nicht nehmen, weil er es sich nicht selbst gegeben habe. Der Einwand verknüpft eine faktische Beschränkung des Tuns mit einer normativen Handlungsgrenze. Das ist aus methodischen Gründen unzulässig. Außerdem hätten wir augenblicklich den Ackerbau, die Jagd und den Fischfang zu verbieten und dürften strenggenommen noch nicht einmal den Sauerstoff der Atemluft für uns behalten, wenn wir über nichts verfügen dürften, das wir nicht selbst gemacht haben. Tatsache aber ist, daß sich jedes Lebewesen aus der Natur bedient. Davon ist der Mensch, er mag noch so viel Eigenes produzieren, nicht ausgenommen; selbst die größte Bescheidenheit könnte daran nichts ändern. Stets nimmt er sich mehr, als er von sich aus hat. Das gilt auch für sein eigenes Dasein. Und da er sich nun einmal das Leben nehmen kann, muß er nach Gründen entscheiden, die in ihm selber - und nicht in der Tatsache des bloßen Daseins - liegen. Damit tritt noch deutlicher hervor, daß dort, wo uns der natürliche Trieb nicht länger im Leben halten will, es nur die Vernunft sein kann, die uns mit Blick auf die Verantwortung gegenüber uns selbst auf das Leben verpflichtet. Das "Lebensrecht" ist von der politischen Verfassung zu garantieren, die "Lebenspflicht" kann nur im Selbstanspruch eines einzelnen bestehen. JEDER STIRBT FÜR SICH ALLEIN. So gut und so zwingend das auf die Selbsterhaltung der Vernunft gestützte Argument für das Leben auch ist, so offenkundig ist die Nachsicht, mit der wir über einen Menschen urteilen, der sein Leben aus eigenem Entschluß beendet. Schon der Begriff des "Selbstmords" geht uns zu weit, weil er eine Straftat unterstellt, die niemand zur Anklage bringt. Unser Verständnis für die subjektiv empfundene Not des einzelnen hat sich unendlich erweitert - in paradoxer Reaktion auf die auch methodologisch erhärtete Unmöglichkeit, das Leid des anderen genau zu bewerten. Nur im Rückschluß von sich auf den anderen läßt sich vermuten, wo und wann für ihn die Grenze des Erträglichen überschritten ist. Exaktes Wissen über seinen physischen und psychischen Zustand gibt es nicht. Also müssen wir ihm einen uneinholbaren Freiraum des Erlebens und Erleidens zugestehen. Auch das gehört zu den Daseinsbedingungen des modernen Lebens: Der wachsende Grad der Individualisierung in der Massengesellschaft beruht auf der inneren Unabhängigkeit, in der jeder seine Wahl treffen kann, selbst wenn die verfügbaren Möglichkeiten nur konforme Varianten eines genormten Lebens bieten. Die Konformität des modernen Daseins ändert nichts daran, daß in der ersten Person Singular gestorben wird. Jeder hat auch heute seinen eigenen Tod, und jeder stirbt für sich allein. DIE MODERNE HANDLUNGSNOT GEGENÜBER DEM STERBENDEN. Zur Konformität des modernen Daseins gehört, daß wir uns der medizinischen Versorgung um so weniger entziehen, je älter wir werden. Auch unabhängig von ökonomisch bedingten Unterschieden in den Gesundheitssystemen ist es so, daß die Menschen ihren Krankheiten immer öfter widerstehen und immer länger mit ihnen leben. Dabei hat die Medizin eine Perfektion erreicht, die das Leben eines Individuums auch dann noch erhält, wenn es gar nicht mehr aus eigenem Anspruch gelebt werden kann. Das ist der gesellschaftliche Tatbestand, auf den sich das Verlangen nach Sterbehilfe bezieht. Ein Patient wird, trotz schwerster Gebrechen, durch Medikamente, operative Eingriffe und apparative Ergänzungen am Leben erhalten, obgleich es ihm nur eine Fortsetzung seiner Leiden bringt. Ohne die medizinische Technik wäre er längst tot. Dennoch reicht sie nicht so weit, sein Leben auf einem Niveau zu belassen, das erträglich genannt werden kann. Könnte er über seine Lage verfügen, würde er sein Leben aus eigener Kraft verkürzen. Da ihm dazu die Mittel fehlen, ergeht die Bitte an andere, seine Entscheidung auszuführen. Die moralische Frage ist, ob man einem Verlangen dieser Art nachgeben darf. LEBENSLANGE VORBEREITUNG AUF DAS ENDE. Jeder, der dem Verlangen eines anderen nach Tötung ausgesetzt ist, wird es als Vorwurf begreifen, offenbar nicht mehr für das Leben des Kranken tun zu können. Deshalb wird er alles daransetzen, das Verlangen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Das Beste ist, er verhütet, daß der Kranke in die verzweifelte Lage gerät, sich den Tod zu wünschen. Dazu können verbesserte Schmerztherapien, menschenwürdige Unterbringung, angemessene Zerstreuung, Nähe zu den Angehörigen oder auch eine langfristige geistige Vorbereitung auf das Lebensende beitragen. Auch ein Verzicht auf ruinöse Behandlungsmethoden ist denkbar. Aber weiß man vorher, wie welche Verfahren im Einzelfall wirken? Niemand kann vorher wissen, wie er sich im eigenen Sterben verhält. Aber da jeder weiß, daß er sterben wird, hat er Gelegenheit, sich vorher darauf einzustellen. Daß dies nicht ohne Wirkung bleiben muß, belegt der exemplarische Tod des Sokrates, der durch seinen Todesmut (und weniger durch seine theoretischen "Beweise") seine Unsterblichkeit glaubwürdig gemacht hat. Wer Gelegenheit hat, über das Leben nachzudenken, wird es nicht verwunderlich finden, daß von einem bedeutenden Nachsokratiker der Wunsch überliefert ist, an "Marasmus", also an der völligen Erschöpfung der eigenen Kräfte, zu sterben. Der greise Immanuel Kant, der sich dieses Ende wünschte, ist tatsächlich so gestorben. Er hat es in einer Mischung aus mannhaftem Trotz und kindlicher Ergebenheit ertragen. Das ist die abdankende Einwilligung der individuellen Vernunft. Es kann aber auch, mit Nietzsche, von einem "Sieg der Vernunft" die Rede sein, wenn ein Mensch der langsamen "Erschöpfung und Auflösung" des eigenen Lebens durch "Selbsttötung" zuvorkommt. TAPFERKEIT GEGENÜBER DEM TOD. Niemand sucht sich das eigene Leben aus, und wenn es ihm in seinen guten Zeiten glückt, es wenigstens zum Teil nach selbstbestimmten Zielen zu führen, so gelingt das nur, indem er zahllose andere Bestimmtheiten des Daseins anerkennt. Warum sollte sich das ändern, wenn ein Leben sich dem Ende zuneigt? Allein ein dramatischer Umsturz aller Lebensumstände kann dies wenden. Dann verstehen wir, warum Ödipus sich blendet und Iokaste sich erhängt. Dann bewundern wir, wie es dem an den Zirkuskarren gefesselten Gladiator noch vor dem Einzug in die Arena gelingt, sich so weit vorzubeugen, daß sein Kopf von den Speichen des Rades zertrümmert wird. Oder wir nehmen sprachlos hin, daß ein Deportierter sich noch auf der Rampe erschießen läßt, um nicht in der Gaskammer zu enden. Das sind extreme Fälle, die unvergleichlich sind, sosehr der Tod in jedem einzelnen Fall als definitive Ausnahme erfahren werden kann. Schon der Tod des Nächsten kann die alles wendende Katastrophe sein; manchem verwandelt sich schon im bloßen Gedanken an den Tod das Sein zum Nichts. Demgegenüber dürfen wir nicht vergessen, daß wir selbst in extremen Situationen von der Alltäglichkeit getragen werden und daß auch der Geist, so exzentrisch er sein mag, auf dem notwendigen Wechsel von Glück und Leid beruht. Alles, was ein Individuum hat, setzt den Tod der Altvorderen, die Sterblichkeit aller anderen und die Aussicht auf den eigenen Tod voraus. Wenn das ein unabänderliches Faktum ist, dann sind wir es schuldig, uns ihm zu stellen. Und wenn der Einwand gegen den Suizid die Verbindlichkeit eines jeden einzelnen gegenüber sich selbst und gegenüber seinesgleichen betont, dann liegt in der Alltäglichkeit des Daseins auch der Anspruch, das Leben unter den üblichen Umständen nicht zu fliehen. Schließlich führt niemand bloß sein eigenes Leben; vielmehr ist alles, was er tut, immer auch exemplarisch für sich und seinesgleichen. Also muß man von ihm verlangen dürfen, daß auch der Schmerz und die Verzweiflung ertragen werden. Es mag altmodisch klingen: Aber es gibt die Tapferkeit gegenüber dem Tod, und sie ist eine Tugend, die auch der Zivilist nicht erst am Ende seines Lebens braucht. GEMEINSCHAFT MIT DEM STERBENDEN. Jeder hat ein Beispiel dafür zu geben, daß ein Leben nach eigenen Vorstellungen zu führen ist. Dieser Erwartung ist vorausgesetzt, daß man sein Leben annimmt, auch dann, wenn es sich zum Schlechteren wendet. Dabei kann man sicher sein, daß der Wunsch, sein Leben abzubrechen, sich um so seltener einstellt, je näher einem auch im Leiden die Angehörigen und die Freunde stehen. Deshalb haben die Lebenden sich um die Gemeinschaft mit dem Sterbenden zu bemühen. Nur so kann der wirklich gestorbene Tod ein Teil des Lebens sein. Gleichwohl können wir die Augen nicht davor verschließen, daß sich der dringliche Todeswunsch eines unheilbar Kranken auch durch die beste Zuwendung nicht verflüchtigt. Wir kennen die Ergebnisse der Befragung von Krebspatienten, die jeden weiteren chirurgischen Eingriff als Zumutung empfinden, eine Medikation durch stärkere Schmerzmittel als Ablenkung und selbst den Besuch von Freunden und Verwandten nur noch als quälend erfahren. Gesetzt, diese Haltung läßt sich weder durch Intensivierung der medizinischen Versorgung noch durch die Einbettung in soziale Zusammenhänge ändern; gesetzt, der unheilbar Kranke beharrt auf einer letzten Hilfe, die ihn definitiv von seinem Leiden erlösen soll: Was ist dann zu tun? WAS IST ZU TUN? Gesetzt, der Kranke hält an seinem Todeswunsch fest, dann, so lautet meine umständlich vorbereitete, aber im Ergebnis so bündige wie einfache Antwort, dann gibt es kein moralisches Argument, das diesen Wunsch disqualifiziert. Dann hat man den Todeswunsch zu akzeptieren. Denn das Verlangen nach Beendigung des eigenen Lebens, in aussichtsloser Lage nachdrücklich und eindeutig zum Ausdruck gebracht, kann nicht nach den Regeln des logischen Widerspruchs betrachtet werden. Das Argument gegen den Suizid greift nicht mehr, wenn ein todkranker Mensch, der ohne Hoffnung ist und dem auch keiner Hoffnung machen kann, nur noch eines will: von seinem Leiden erlöst zu sein. Wenn das Ertragen des Leids die einzige Aussicht ist, in der offenbar kein Sinn mehr liegt, dann können wir den Todkranken auf keine noch so vernünftige Konsequenz zum Weiterleben verpflichten. Die zumutbare Alternative, die den Gründen Sinn verleiht, ist nicht mehr gegeben. Das Argument, das ihm den Suizid als Selbstwiderspruch im tätigen Leben vor Augen führt, entfällt. Also gilt: Das Todesverlangen eines unheilbar Kranken läßt sich moralisch nicht verwerfen. Es taugt daher auch nicht zum Gegenstand einer moralisch selbst höchst fragwürdigen Dammbruch-Spekulation, die zu der abgründigen Unterstellung führt, die Akzeptanz der Sterbehilfe setze alle alten Menschen unter Druck, sich vorzeitig töten zu lassen. KANN MAN ZUR STERBEHILFE VERPFLICHTET SEIN? Gesetzt, der Sterbende bringt unseren Einwand gegen sein Verlangen zum Verstummen: Schließt das die Verpflichtung ein, dem Sterbenden bei der Erfüllung seines Wunsches zu helfen? Ist nicht jede Sterbehilfe, auch wenn sie nur aus einer ärztlichen Unterlassung bestehen sollte, ein Tötungsdelikt? Liegt nicht die ganze Verantwortung bei dem, der die Behandlung beendet oder die tödliche Dosis verabreicht? Kann ein Arzt durch den Todeswunsch seines Patienten verpflichtet, ja, kann er überhaupt durch ihn entschuldigt sein? Ethisch gesehen kann niemand verpflichtet sein, den Todeswunsch eines anderen auszuführen. Kein Arzt, dessen berufliches Ethos in der Heilung von Krankheiten besteht, kann durch eine noch so eindeutige Willensäußerung zur Sterbehilfe genötigt sein. Auch ein erwarteter "irreversibler tödlicher Verlauf" der Krankheit kann daran nichts ändern. Weder eine seit langem vorliegende Patientenverfügung noch ein akutes Verlangen enthalten einen hinreichenden Grund. DIE INDIVIDUELLE VERANTWORTUNG DES ARZTES. Bei aller Hilflosigkeit gegenüber dem unwiderruflichen, uneinholbar individuellen Vorgang des Sterbens sollte soviel klar sein: Das Verlangen nach Hilfe kann nur dann ernsthaft erwogen werden, wenn es ernsthaft geäußert wird und keine zumutbare Alternative mehr offensteht. Ist diese doppelte Bedingung erfüllt und wird sie, drittens, von einem anteilnehmenden Individuum nachvollzogen, kann ein moralisches Verdikt gegen die Hilfe nicht begründet werden. Gesetzt, die Lage ist individuell verbindlich, juridisch eindeutig und medizinisch aussichtslos, entfällt auch der letzte Grund, den ein Arzt unter Berufung auf sein Ethos für eine weitere Behandlung anführen könnte. Dann ist es allein eine Frage seiner persönlichen Verantwortung, ob er die letzte Hilfe gewährt oder die Behandlung einem anderen überläßt. Aus ethischer Sicht ist damit das Entscheidende gesagt, auch wenn sich zu den Konditionen der Situation wie zu den Prämissen des Arguments noch vieles nachtragen ließe: Wer es in einer solchen Lage vor sich selbst vertreten kann, einem Sterbenden die letzte Hilfe zu gewähren, dem kann das nicht als moralische Verfehlung zur Last gelegt werden. Die dazu erforderliche Urteilskraft kann freilich nur einem Arzt zugestanden werden. Der darf dann - und nur dann - zum Tod verhelfen, wenn er überzeugt sein kann, daß eine Heilung ausgeschlossen ist und zugleich ebender Zustand gegeben ist, auf den sich das Todesverlangen des Patienten bezieht. DOPPELTE INDIVIDUELLE RÜCKSICHT. Die Ethik der individuellen Verantwortung stellt keinen prinzipiellen, für jede Lage und alle Menschen geltenden Grund für oder gegen die Sterbehilfe zur Verfügung. Durch ihren Ausgang beim einzelnen, der in genauer Kenntnis der Umstände seine individuelle Verantwortung wahrzunehmen hat, errichtet sie die höchsten Hürden gegen eine allgemeine Lizenz zum Gnadentod. Was im Einzelfall unser nachsichtiges Verständnis finden kann, hat im gesellschaftlichen Ganzen unsere Zustimmung noch lange nicht. Deshalb prüfe jeder, der nach gesetzlichen Regelungen für die Sterbehilfe ruft, zunächst und vor allem, wie er selber zu sterben wünscht. Und dabei bedenke er, ob er so weit gehen möchte, einem anderen die Verantwortung für sein definitives Ende aufzubürden. Auch daran sollte jeder denken, der eine "Patientenverfügung" unterschreibt. Wenn er sich über beides im klaren ist, möge er die Bedingungen nennen, unter denen er die Hilfestellung für sich selber wünscht. Nur auf diese Weise läßt sich der schmale Grat bezeichnen, den eine gesetzliche Regelung zu beschreiten hätte. Ein generelles Verbot kann man mit Rücksicht auf die Leiden des einzelnen moralisch nicht begründen. Eine allgemeine gesetzliche Freigabe, die sich nur auf den gesundheitlichen Zustand, nicht aber auf den Willen des Kranken und nicht zugleich auf die Urteilskraft des Arztes stützte, wäre mit der Würde des Menschen unvereinbar. Wo ein Individuum nicht mehr allein über sich selbst bestimmen kann, hat es Anspruch auf individuelle Behandlung durch seinesgleichen, und es muß in seiner letzten Entscheidung erwarten können, daß da ein einzelner ist, der ihn versteht. Also bleibt nur eine genaue gesetzliche Definition jener Umstände, unter denen es einem Arzt ermöglicht wird, nach dem eindeutigen Willen eines Todkranken zu handeln - wenn es sein ärztliches Urteil erlaubt und wenn sein Gewissen dem nicht entgegensteht. Nur so entgehen wir in Deutschland dem Verdacht, eine gesetzliche Freigabe der Sterbehilfe komme dem Vergessen der eigenen politischen Vergangenheit gleich. * Der Verfasser lehrt Philosophie an der Humboldt-Universität Berlin. Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19.09.2003, Nr. 218 / Seite 8