Die Kunst des Sterbens - FAZ.NET - Politik 30. September 2003 Die Kunst des Sterbens Von Dr. Franz Kamphaus Die deutsche Vergangenheit, religiöse Überzeugung, das Urteil der Vernunft, alles spricht dagegen, daß Ärzte Todgeweihten Sterbehilfe leisten. Denn die Kunst des Sterbens, die Ars moriendi, fällt letztlich zusammen mit der Kunst des Lebens, der Ars vivendi. Wer nicht sterben kann, der kann auch nicht leben. I. Die Debatte über die gesetzliche Freigabe der aktiven Sterbehilfe hat inzwischen die Tagesordnung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erreicht. In dieser gesellschaftspolitisch höchst bedeutungsvollen Auseinandersetzung geht es den Befürwortern einer Veränderung der geltenden Rechtslage wesentlich darum, mit der Freigabe zugleich verbindliche Grenzen festzulegen. So hat etwa der Philosoph Volker Gerhardt jüngst in dieser Zeitung eine "genaue gesetzliche Definition jener Umstände" gefordert, die es einem Arzt gestatteten, dem Verlangen eines Todkranken nachzukommen. Nur so entgingen wir "in Deutschland dem Verdacht, eine gesetzliche Freigabe der Sterbehilfe komme dem Vergessen der eigenen politischen Vergangenheit gleich". Das läßt den erstaunen, der sich diese Vergangenheit vergegenwärtigt. Im Oktober 1939 ließ Adolf Hitler schriftlich "die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so erweitern, daß nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischer Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann". Diese folgenschwere Anweisung bildete einerseits die einzige "Rechtsgrundlage" der mörderischen Euthanasiepraxis. Zugleich gab sie den Anstoß, die Vorarbeiten für ein entsprechendes Gesetz zu beschleunigen. Die Schlußfassung, die im Spätherbst 1940 von Hitler abgelehnt wurde, trug die Überschrift: "Gesetz über Sterbehilfe für unheilbare Kranke". Dessen nur unvollständig erhaltene Präambel nahm Bezug auf einen der "nationalsozialistischen Leitsätze", die der damaligen Strafrechtsreform zugrunde lagen. Er besagte, die Sterbehilfe als "besonderer Fall der Tötung auf Verlangen" sei nicht ins Strafrecht aufzunehmen, denn "die Volksgemeinschaft ist nicht so erbarmungslos, dem unheilbar Kranken und dem Sterbenden sein Leben und seine Qual gegen dessen Willen aufzuzwingen". Paragraph 1 der Beschlußvorlage hatte folgenden Wortlaut: "Wer an einer unheilbaren, sich oder andere stark belästigenden oder sicher zum Tode führenden Krankheit leidet, kann auf sein ausdrückliches Verlangen mit Genehmigung eines besonders ermächtigten Arztes Sterbehilfe durch einen Arzt erhalten." Paragraph 2 erlaubte die Tötung jedes unheilbar Geisteskranken, der lebenslanger "Verwahrung bedürfen würde", allerdings, so heißt es, "unmerklich für ihn". An den Gesetzentwürfen waren hochkarätige Verwaltungsbeamte, Juristen und Mediziner beteiligt. Keiner von ihnen brachte grundsätzliche Bedenken oder Einwände vor. Das nicht zuletzt deshalb, weil sie sich im Einklang wußten mit der breiten Volksmeinung. Erbbiologisches, rassenpolitisches und sozialhygienisches Gedankengut war lange vor dem Nationalsozialismus breit erörtert und propagiert worden. Die mündlichen und schriftlichen Einlassungen der Beratergruppe richteten sich folgerichtig vor allem darauf, die Bedingungen für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe präzise festzulegen, um der "wilden Euthanasie" entgegenzuwirken. Sie wollten genau das erreichen, was heute als Lehre aus "der eigenen politischen Vergangenheit" eingefordert wird. Nein, was die Vergangenheit lehrt, ist etwas ganz anderes. Der Weg nach Hadamar wurde nicht nur vom blanken Willen zur Vernichtung gebahnt, er war - ähnlich dem Weg zur Hölle - auch mit ehrenwerten Absichten gepflastert. Man mußte kein Nazi sein, um mitschuldig zu werden an einer Entwicklung, deren verhängnisvolle Dynamik nur zu einem bösen Erwachen führen konnte. Ein Irrweg führt eben auch dann in die Irre, wenn er durch Leitplanken gesäumt wird. II. Im Juli 1940 nahm der Leiter der Landesanstalt Brandenburg, Dr. Eberl, ausführlich zum Gesetzentwurf Stellung. Er zeigte sich zuversichtlich, daß das neue Stichwort "Sterbehilfe" sich durchsetzen werde, wenn auch der ursprüngliche Titel "Gesetz über die Tötung Lebensunfähiger" der "sinngemäßeste" sei. Die Ärzteschaft werde "dieses Gesetz, insbesondere den Paragraph 1, absolut begrüßen, denn der Arzt kommt sehr häufig in die Lage, daß schwerkranke, unheilbare Patienten den Tod herbeisehnen, ohne daß er in der Lage ist, ihnen diese Hilfe zu geben, es sei denn, er nimmt diese Tötung auf sein eigenes Gewissen. Ebenso wird das Volk den Paragraph 1 verstehen und auch begrüßen, wenn man von dem absolut katholisch eingestellten Teil der Bevölkerung absieht." Mit seiner Prognose bezüglich der allgemeinen Zustimmung zum damaligen Gesetzentwurf hatte Eberl wohl recht. Es gibt in dieser Hinsicht eine Kontinuität, die über die Zeit des Dritten Reiches bis in die Gegenwart geht. Das belegen Umfrageergebnisse seit Mitte der sechziger Jahre, besonders nach 1989. In einer Forsa-Umfrage aus diesem Jahr lehnen lediglich 15 Prozent der Deutschen die Tötung auf Verlangen grundsätzlich ab. Nach einer Allensbach-Umfrage von 2001 hielten 64 Prozent der westdeutschen und 80 Prozent der ostdeutschen Bevölkerung die legale Möglichkeit aktiver Sterbehilfe für wünschenswert. Selbst der christliche Bevölkerungsanteil fügt sich ganz in dieses Bild ein. Nur 18 Prozent der Katholiken und 14 Prozent der Protestanten teilen den ablehnenden Standpunkt ihrer Kirchenleitungen. Bei den Gründen für dieses Votum steht das Motiv des Mitleids deutlich voran. Es wird in der Regel mit einem anderen verknüpft. Mehr als 60 Prozent der befragten Christen sowie mehr als 80 Prozent der befragten Konfessionslosen in Ost und in West sprachen sich in der erwähnten Allensbach-Umfrage angesichts eines schweren Leidens für das Recht des kranken Menschen aus, über seinen Tod frei zu entscheiden und für den eigenen Tod ärztliche Hilfe einzufordern. Der Trend der Entwicklung läßt sich klar erkennen. Er verweist unübersehbar auf die schwindende Plausibilität des Tötungsverbotes. Keine Frage: Die Liberalisierung der Euthanasiegesetzgebung in Holland und in Belgien hat ihre eigene Geschichte. Es verbietet sich, sie mit der Naziideologie in Verbindung zu bringen. Gleichwohl sind Erfahrungen aus Holland und Belgien in unserem Zusammenhang bedenkenswert. Entgegen der Absicht des niederländischen Gesetzgebers, die Rechtssicherheit der Ärzteschaft zu erhöhen, wird der Wegfall der Strafandrohung auf seiten der Patienten zunehmend umgedeutet in einen rechtlichen oder wenigstens moralischen Anspruch auf ärztliche Tötung. Ein holländischer Arzt beschreibt die Entwicklung so: "Wir Ärzte sind durch das Gesetz über eine Grenze gerückt worden. Die Patienten bitten nicht mehr, sie fordern. So haben wir das nicht gemeint." Ein anderer Hausarzt spricht von einem "Krokettenautomatismus": "Schmeißt du Geld in einen Automaten, kommt eine Krokette heraus. So fangen die Patienten an, aufgrund des neuen Gesetzes zu denken. Aber das Gesetz war nicht für sie gedacht, sondern für uns - damit wir Ärzte straffrei bleiben." Offensichtlich hat die Gesetzgebung in den Niederlanden das Problem des Sterbewunsches von Sterbenskranken nicht gelöst, sondern verschärft. Auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers und der Gerichte, durch erhöhte Rechtssicherheit die Transparenz und die Kontrolle einer vordem heimlichen Praxis zu erhöhen, wurde verfehlt. Zwar stieg die Zahl der gemeldeten Fälle von aktiver Sterbehilfe von 1993 bis 1995, doch hat eine Studie des Justiz- und des Gesundheitsministeriums des Landes ergeben, daß nach wie vor nahezu zwei Drittel der tatsächlich vollzogenen Tötungshandlungen nicht gemeldet werden, um das gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsverfahren zu vermeiden. Als wesentlich alarmierender noch muß ein zweiter Befund gewertet werden. Nicht nur hat sich in den Niederlanden nach der begrenzten Legalisierung der Sterbehilfe die Zahl der Patiententötungen vervielfacht und die Zahl der Fälle erhöht, in denen die vorgesehenen Fristen drastisch verkürzt oder Patienten überhaupt nicht gefragt wurden. Vor allem wird der Kreis der Menschen, die eine Tötung verlangen, für eine Tötung in Betracht gezogen oder faktisch getötet werden, schrittweise erweitert. Immer öfter sind es nicht Todkranke, sondern depressive Menschen, die Sterbehilfe beantragen. Man braucht nicht zu spekulieren, wie das weitergehen wird. Belgien zeigt es jetzt schon: Dort erlaubt die Gesetzgebung inzwischen in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Euthanasie ohne nachweisbare oder mutmaßliche Einwilligung von Patienten. Sie ist möglich, wenn ein psychisches Leiden vorliegt, ferner auch bei Patienten, die sich nicht im Endstadium einer tödlichen Krankheit befinden. Und selbst das muß längst noch nicht das Ende des eingeschlagenen Weges sein. Die konsequentesten Befürworter der Euthanasie fordern hartnäckig, aktive Sterbehilfe überhaupt nicht mehr strafrechtlich zu regeln und die Entscheidung in strittigen Fällen einschlägigen Kommissionen zu überlassen. Es wäre abwegig und würde den Absichten der Fürsprecher einer Liberalisierung nicht gerecht, aus diesen Erfahrungen den Schluß zu ziehen, der eingeschlagene Weg münde über kurz oder lang in das organisierte Morden der Nazis. Aber eines zeigen sie ganz eindeutig: Die Liberalisierung der Euthanasiegesetzgebung führt auf eine abschüssige Bahn. Es täuscht sich, wer glaubt, das ließe sich mit rechtlichen Mitteln vermeiden. III. Die Folgen einer bestimmten rechtlichen Regelung der aktiven Sterbehilfe wahr- und ernst zu nehmen ist ohne Zweifel wichtig und ethisch bedeutsam. Die Erwägung der Folgen trifft aber noch nicht den ethischen Kern der Problematik. Der steckt in dem Argument, menschenwürdiges Leben und Sterben sei nur möglich, wenn jeder Mensch autonom über das Ende seines Lebens entscheiden könne. So denken, wie die Meinungsumfragen belegen, die meisten Menschen, darauf berufen sich insbesondere die Vorkämpfer der Sterbehilfebewegung, die gerne von "ultimativer Autonomie" sprechen. Es geht dabei keineswegs um eine Einzel- oder gar Randfrage der Ethik. Auf dem Spiel steht vielmehr das Selbstverständnis des Menschen: "Die Möglichkeit, sich selber den Tod zu geben, ist eine Rahmenkondition der menschlichen Freiheit. Ohne sie könnte der Mensch nicht vernünftig sein" (Volker Gerhardt). In der Tat: Jede Position in der Diskussion über Freitod und Sterbehilfe muß der von der Philosophie der Aufklärung formulierten Maxime genügen, mit der Freiheit vereinbar zu sein, um der Würde des Menschen gerecht zu werden. Es fragt sich aber, ob aus der Notwendigkeit, frei darüber entscheiden zu können, ob man leben will oder nicht, ein moralisches Recht auf Freitod abgeleitet werden kann. Oder umgekehrt: Widerspricht es der Menschenwürde, ein solches Recht zu bestreiten? Es muß in diesem Zusammenhang hellhörig machen, daß selbst Immanuel Kant, der unnachgiebige Verfechter der menschlichen Freiheit, die Selbsttötung abgelehnt hat. Zwar verlangt die Freiheit des sittlichen Subjekts unbedingten Respekt, doch folgt daraus für Kant nicht, daß jede Einschränkung dieser Freiheit im Widerspruch zur Menschenwürde stünde. Denn Autonomie heißt weder Willkür noch Schrankenlosigkeit, sondern Selbstgesetzgebung. Ein Gesetz aber kann nicht nur für einen Menschen, es muß für alle gelten können. Darum gehört zur Autonomie die Bereitschaft, Grenzen der Freiheit in Freiheit anzuerkennen. Den Freitod abzulehnen heißt für Kant, eine solche selbstgesetzte Grenze zu respektieren. Denn der Entschluß, sich selbst zu töten, leidet an einem unaufhebbaren Selbstwiderspruch, der direkt die Menschenwürde berührt. Diese Würde besteht darin, daß der Mensch ein sittliches Wesen ist, das sich selbst als Zweck versteht und annimmt. Ein Wesen aber, das sich um seiner selbst willen bejaht und will, muß auch seine Existenz bejahen und wollen. Die Selbsttötung verneint deswegen mit dem eigenen Leben auch seine Existenz als sittliches Subjekt und verstößt damit gegen die eigene Würde. Es stellt also die Dinge geradezu auf den Kopf, im Namen von Freiheit und Menschenwürde das Recht auf Selbsttötung zu verlangen. Ein solches Recht würde die Grundbedingung der Autonomie aufheben, die in der Achtung des Menschen als Selbstzweck besteht. Es wäre im übrigen auch nicht einzusehen, weshalb diese Rechte nur bestimmten Personen, auf bestimmte Tatgründe eingeschränkt, vorbehalten sein sollten. Es gibt weder ein moralisches Recht, sich selbst zu töten, noch eine moralische Pflicht, einem Todeswilligen dabei zu helfen, seinen Entschluß auszuführen. Wer das eine oder andere tun will, muß das vor der Vernunft und seinem Gewissen verantworten. Das jedoch wird er nicht können, wenn er verstanden hat, was es heißt, ein Mensch zu sein. IV. Kant bedient sich bei seinen Überlegungen bewußt nicht religiöser Argumente. Unabhängig davon, ob und inwieweit man sich ihnen anschließen will, bieten sie ein Begründungsverfahren, das auch in einer modernen Gesellschaft und in einem säkularen Staat dienlich ist. Die Kirchen, die heute nicht mehr von vornherein mit Zustimmung zu ihren Positionen rechnen können, tun gut daran, ihre Ablehnung der aktiven Sterbehilfe zunächst auf solche oder ähnliche Weise zu begründen. Dabei spielen die feststellbaren oder vorhersehbaren Folgen einer Liberalisierung des Strafrechts eine gewichtige Rolle. Das darf sie allerdings nicht hindern, über das allgemein ethische Für und Wider hinaus ihre eigene christliche Glaubensüberzeugung ins Gespräch zu bringen. Die katholische Kirche vertraut darauf, daß sich Vernunft und Glaube nicht widersprechen, sondern zueinander kommen. Im Fall des kritischen Nachdenkens über die aktive Sterbehilfe zeigt sich diese Konvergenz darin, daß auch das theologische Nachdenken das Problem auf die Frage nach dem rechten Selbstverständnis des Menschen zuspitzt. Die Christen haben von Anfang an den "Selbstmord"(!) als schweren Verstoß gegen Gottes Willen verurteilt. Sie haben bis weit in das 20. Jahrhundert hinein allen "Selbstmördern" ein kirchliches Begräbnis versagt. Dahinter steckt eine ganz bestimmte Überzeugung: Gott ist der Schöpfer allen Lebens, ihm verdankt der Mensch sein Leben. Dieses Geschenk darf er nicht "wegwerfen". Gott ist der "Herr über Leben und Tod". Weil ihm allein das Verfügungsrecht über das Leben zusteht, ist ein Recht auf Tötung oder Selbsttötung undenkbar. Das Leben ist absolut heilig zu halten. Diese traditionelle Argumentation hat von jeher bedeutsame Ausnahmen gekannt: das Töten im Krieg, die Todesstrafe und nicht zuletzt das freiwillige Opfer des eigenen Lebens im Einsatz für andere Menschen. Sie stehen quer zum Grundsatz der absoluten Unverfügbarkeit und Heiligkeit des Lebens. Offenbar greift diese Argumentation nicht weit genug. Bei dem Bemühen um eine überzeugendere Begründung sind Kants Überlegungen zum Verhältnis von menschlicher Freiheit und ihren Grenzen hilfreich. Danach gehört es zu den vornehmsten Fähigkeiten der Vernunft, die eigenen Grenzen zu erkennen und anzuerkennen. Dem entspricht die jüdisch-christliche Einsicht, der Mensch komme zu sich selbst, indem er seine Endlichkeit in Freiheit als Bedingung seiner selbst annimmt - und nicht sein will wie Gott. Diese geschöpfliche Grenze hat nichts mit Geboten oder Verboten zu tun, die Gott dem Menschen gleichsam im nachhinein als Einschränkung seiner Freiheit auferlegt und die zu ihr im Widerspruch stehen. Sie wurzelt in seiner Kreatürlichkeit, zu der sich der Mensch frei verhalten, die er aber nur um den Preis der Selbstverkennung und Selbstüberforderung leugnen kann. Über Jahrhunderte wurde die Sterblichkeit des Menschen im Anschluß an die biblischen Erzählung vom Sündenfall der beiden Stammeltern einseitig als Strafe gedeutet. Kontrapunktisch dazu erschien die Unsterblichkeit oder das "ewige Leben" als Frucht der Erlösung durch Jesus Christus. Darüber wurde vergessen, daß der Mensch als Geschöpf nicht nur sterben muß, sondern auch sterben darf. Unsterblichkeit im Sinne der unbegrenzten Fortsetzung des gegenwärtigen Lebens käme einem Fluch gleich. Die menschliche Sterblichkeit hat also neben ihrer ängstigenden auch eine wohltuende Seite, die durch die Angst vor dem Tode leicht verdeckt wird. Selbstverständlich hoffen Christen auf ein Leben über den Tod hinaus, aber diese Hoffnung bezieht sich auf die Vollendung des jetzigen Lebens. "Ewiges Leben" meint weder unbegrenzte Dauer noch Unsterblichkeit, sondern von Gott verheißene und gewährte Unzerstörbarkeit des gelebten Lebens. Deshalb kommt in einem gewissen Sinne alles auf dieses Leben an. Und so fällt denn die Kunst des Sterbens, die Ars moriendi, letztlich zusammen mit der Kunst des Lebens, der Ars vivendi. Zu ihr gehört unabdingbar, die eigene Sterblichkeit und das damit verbundene Leid annehmen zu können. Wer nicht sterben kann, kann auch nicht leben. Der Mensch besitzt als Geschöpf Gottes ein unveräußerliches Recht, sterben zu dürfen. Aber dieses Recht darf weder mit dem Recht auf Selbsttötung gleichgesetzt werden, noch rechtfertigt es die Tötung auf Verlangen. Menschenwürdig sterben heißt, so lange leben zu dürfen, bis der "kreatürliche" Tod eintritt. Aktive Sterbehilfe verdient diesen Namen nicht. Sie hilft dem sterbenden Menschen nicht beim Sterben, sondern führt seinen Tod herbei. Wer einen gezielten Tötungsakt als "Lebenshilfe" bezeichnet, betreibt Etikettenschwindel. V. Es gibt kein Rezept zum Sterben. Die Erfahrung des Todes kommt an jeden erst heran, wenn es soweit ist. Sterben ist ein ganz persönliches Geschehen. Den letzten Abschied muß jeder alleine nehmen. Das bedeutet nicht, einsam sterben zu müssen. Aktive Sterbehilfe besteht deshalb in erster Linie darin, die Möglichkeiten der Sterbebegleitung wahrzunehmen. Forschungen nach den Motiven für Euthanasie haben gezeigt, daß hinter der aktiven Sterbehilfe konkrete Ängste stehen: die Angst vor unerträglichen Schmerzen, die Angst, den Angehörigen zur Last zu fallen, die Angst vor untragbaren Kosten. So wichtig es ist, sich argumentativ mit der Euthanasie auseinanderzusetzen, von entscheidender Bedeutung ist die lebenspraktische Herausforderung, die Sterbebegleitung. Hier eröffnet sich ein weites Feld humaner Lebenskultur. Es bedarf angesichts der Gegebenheiten der modernen Gesellschaft dringend der Entwicklungsarbeit; aber es verhält sich durchaus nicht so, als läge es derzeit einfach brach. Die Palliativmedizin hat sich erstaunlich entwickelt, sie kann Schmerzen und die Angst vor Schmerzen nehmen. Hospizeinrichtungen unterschiedlicher Art eröffnen die Möglichkeit, Sterbenden (und ihren Angehörigen) in der letzten Phase ihres Lebens beizustehen. Hospizgruppen bilden Ehrenamtliche in der Sterbebegleitung aus. Stiftungen entstehen, die der Vorbereitung und Unterstützung der ambulanten Hospize dienen. Eine beispielhafte Entscheidung hat der österreichische Gesetzgeber getroffen, indem er die Möglichkeit einer sogenannten Familienhospizkarenz von bis zu sechs Monaten geschaffen hat. Danach haben die Angehörigen von Sterbenden einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung oder Änderung ihrer Normalarbeitszeit, sogar auf Freistellung. Oft werden bei einer unheilbaren Krankheit große Anstrengungen unternommen, mit allen technischen Mitteln das Leben zu verlängern. Diese Praxis ist fragwürdig. Eine Patientenverfügung kann im vorhinein festlegen, welche medizinische Maßnahmen im Ernstfall ergriffen oder unterlassen werden sollen. Die in ökumenischer Verantwortung erstellte Christliche Patientenverfügung stärkt die Selbstbestimmung kranker Menschen, ohne ethische Grundsätze zu verletzen. Das Vorbild von Mutter Teresa bietet nicht nur Christen eine verläßliche Orientierung im Umgang mit Sterben und Tod. Mutter Teresa sammelte die Sterbenden aus dem Straßendreck der Slums von Kalkutta. Sie sah in ihnen Wesen, denen nur noch das Recht geblieben war, menschenwürdig zu sterben. Keine Aussicht auf Besserung oder gar Heilung trieb sie an, sondern einzig die Absicht, Menschen nicht wie Hunde verenden zu lassen. Kann man sich auch nur für einen Augenblick vorstellen, diese Frau hätte "aus Mitleid" ihre Schützlinge zu Tode gespritzt oder ihnen Giftpillen gereicht? Aktive Sterbehilfe widerspricht humanem Sterben. Gewiß, sie erspart allen Beteiligten die Mühsal, den Schmerz und manche Qual eines gemeinsamen Weges. Aber sie zerstört zugleich ein Stück Solidarität und die Chance, in der Annahme einer unverrückbar vorgegebenen Grenze das Leben als Ganzes in seiner Endlichkeit anzunehmen. Wir werden von unseren Eltern gezeugt und von unseren Müttern zur Welt gebracht; wir bedürfen der Liebe und Anerkennung anderer Menschen, die wir nicht erzwingen können; wir müssen Unglück und Krankheit hinnehmen. Diese Dimensionen unseres Lebens werden zwangsläufig als entwürdigend empfunden, wenn man sie in einen verkehrten Gegensatz zu selbstbestimmter Aktivität bringt. Dem Menschen jedoch eignet die Fähigkeit, sich jenseits des Gegensatzes von Passivität und Aktivität, von reinem Erleiden und Leidfreiheit, den Bedingungen seines Lebens zu beugen, ohne sein Rückgrat zu verlieren. Es ist leicht gesagt, der Mensch sei autonom und habe das Leben in die eigene Hand genommen. Dann muß er es auch tragen. Ob er sich damit nicht gewaltig überhebt? Es ist nicht leicht, ein Gott zu sein. * Der Verfasser ist Bischof von Limburg. Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30.09.2003, Nr. 227 / Seite 8 nach oben Drucken Versenden Kontakt Hilfe Mehr über die F.A.Z. Impressum redaktioneller Kodex Nutzungsbedingungen Online-Werbung Syndikation © F.A.Z. Electronic Media GmbH 2001 - 2003